Bauernblatt Schleswig-Holstein
Aktuelle Meldungen
06.01.2012 -
Neue Gesetze 2012
In Deutschland sind seit Beginn des Jahres einige neue Gesetze in Kraft, die auch die Landwirtschaft betreffen. Foto: Gerd Altmann/pixelio
Was ändert sich?
Mit dem Jahr 2012 tritt eine Reihe neuer Regelungen in Kraft, die sowohl für selbstständige Landwirte als auch für Angestellte in landwirtschaftlichen Unternehmen von Bedeutung sind. Nachfolgend eine Übersicht zu wichtigen Neuerungen, die seit dem 1. Januar rechtskräftig sind.
Erneuerbare Energien
Am 1. Januar 2012 tritt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Bei Biogasanlagen steigt die Grundvergütung, enthält aber den bis dato gesondert ausgezahlten Bonus für Kraftwärmekopplung. Die Boni für Nachwachsende Rohstoffe, Landschaftspflege und auch für Gülle werden durch zwei sogenannte Rohstoffvergütungsklassen ersetzt, die zukünftig Verzerrungen bei den Rohstoffvergütungen vermeiden sollen. Kritisch zu sehen ist bei den Biogasanlagen vor allem die neue Obergrenze von 60 Masseprozent Mais oder Getreide sowie die Mindestwärmenutzung von 60 %. Kleine Anlagen, die mindestens 80 % Gülle oder Mist einsetzen, werden ab 2012 mit einer besonderen Vergütung von 25 ct/kWh gefördert. Die Änderungen gelten nur für Neuanlagen, die ab 2012 in Betrieb gehen.
Altersrente
Zum 1. Januar 2012 wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von derzeit 19,9 % auf 19,6 % sinken. Im Bereich der Alterssicherung der Landwirte (AdL) steigt jedoch der Beitrag im Rechtskreis West von 219 auf 224 €. Hintergrund ist ein steigendes Durchschnittsentgelt, welches als Rechengröße in die Ermittlung des Beitrages einfließt. Da im Rechtskreis Ost dieses Durchschnittsentgelt nicht so stark steigt, wirkt insgesamt die Senkung des Beitragssatzes zur GRV stärker – und der Beitrag zur AdL sinkt von 192 auf 191 €.
Medizinische Versorgung
Zum 1. Januar 2012 tritt das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die medizinische Versorgung in den ländlichen Räumen gesichert und verbessert werden. Dies soll vor allem über finanzielle Anreize für Ärzte erfolgen.
Altenpflege in Familien
Des Weiteren trat das sogenannte Familienpflegezeitgesetz zum 1. Januar 2012 in Kraft. Arbeitnehmer können für bis zu zwei Jahren ihre Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Eine Kürzung des Einkommens entsprechend der Kürzung der Stundenzahl findet nicht statt. Vielmehr wird das Einkommen in geringerem Umfang gekürzt. Die geringere Kürzung des Einkommens muss nach der Pflegephase durch ein geringeres Einkommen trotz wieder erfolgter Vollbeschäftigung ausgeglichen werden. Arbeitet zum Beispiel der Beschäftigte, der seinen Angehörigen pflegt, nur noch 50 %, soll er während dieser Zeit 75 % seines bisherigen Gehalts bekommen. Nach Beendigung der Pflegephase arbeitet der Beschäftigte wieder 100 %, erhält jedoch 75 % seines Gehalts, bis der Aufstockungsbetrag zurückgeflossen ist. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit. Vielmehr müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Konditionen einigen.
Pflegeversicherung
Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in der Pflegestufe I von 440 auf 450 €, in der Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 € und in der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 €. Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1.918 €. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1.550 € (2011: 1.510 €) und für Härtefälle auf 1.918 € (2011: 1.825 €).
Riester-Rente
Zum 1. Januar 2012 wurde in der Riester-Rente ein Mindestbeitrag für mittelbar zulagenberechtigte Personen in Höhe von 60 € pro Jahr eingeführt. Bisher galt ein Mindestbeitrag nur für unmittelbar zulagenberechtigte Personen. Wichtig: Als mittelbar förderberechtigt zur Riester-Rente bezeichnet man alle Ehepartner, die mit einem unmittelbar förderberechtigten Partner verheiratet sind und selbst nicht zu dem unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören.
Saisonarbeitnehmer
Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer bedürfen ab 1. Januar 2012 keiner Arbeitsgenehmigung mehr für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 Beschäftigungsverordnung. Dennoch gelten weiterhin die Regelungen des § 18 BeschV. Das heißt, die Beschäftigungen sind nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken mit mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Arbeitsstunden täglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr möglich.
Im Jahresverlauf 2012 werden voraussichtlich weitere Änderungen in Kraft treten, die sich derzeit noch im gesetzgeberischen Verfahren befinden. Dazu gehören Neuerungen beim Baugesetzbuch, beim Verbraucherinformationsgesetz sowie beim Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Auf EU-Ebene sind die Beschlüsse zum Qualitätspaket sowie zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften zu erwarten. Das Verbot für den Verkauf von Eiern aus der konventionellen Käfighaltung gilt EU-weit seit dem 1. Januar 2012; in Deutschland gilt diese Regelung bereits seit zwei Jahren. bb
Verbesserung beim Kindergeld
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Doch bisher wurde Kindergeld nur gezahlt, wenn das Jahreseinkommen des volljährigen Kindes nicht mehr als 8.004 € betrug. Mit dem Jahreswechsel ändert sich auch hier die Lage. Viele Familien und Alleinerziehende mit Kindern haben nun Grund zur Freude, denn seit dem 1. Januar 2012 können volljährige Kinder künftig unbegrenzt hinzuverdienen, ohne die Zahlung zu gefährden. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es sich in seiner ersten Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein Erststudium absolviert, einen Ausbildungsplatz sucht, einen Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums bleibt der Anspruch erhalten, wenn das Kind eine geringe Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit aufnimmt oder sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, wie auf 400-€-Basis, befindet. Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn ein Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldet hat und daneben keiner Beschäftigung nachgeht. Kann ein Kind aufgrund einer Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, bleibt der Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen. www. arbeitsagentur.de/ bb





