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Bauernblatt Schleswig-Holstein

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03.04.2009 -  

Anlagensplitting bei Biogas nicht möglich

Das Bundesverfassungsgericht hat die Position der Betreiber von Biogasanlagen geschwächt, die eine Kürzung ihrer Einspeisevergütung wegen der zum Jahresanfang rückwirkend in Kraft getretenen Neufassung des Anlagenbegriffs im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) befürchten müssen.
Der Erste Senat des obersten deutschen Gerichts begründete vergangene Woche seine Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen diese EEG-Regelung damit, dass die Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Vielmehr gehen die Richter von einer „verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums“ aus. Mit dem neuen Anlagenbegriff im EEG hatte die Große Koalition auf Initiative des Bundesumweltministeriums verhindert, dass mehrere kleinere Fermenter und Blockheizkraftwerke in Biogasparks von den Betreibern künftig getrennt und damit zu höheren Einspeisetarifen abgerechnet werden können.
Vielmehr sind die Vergärer nun als zusammenhängende Großanlage zu betrachten. Das gilt auch für Anlagen, die vor der EEG-Novelle ans Netz gingen. Dagegen hatte sich der nun abgeschmetterte Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gewandt. Es ist nicht die einzige Klage, die in Karlsruhe gegen die rückwirkende Neuregelung des Anlagenbegriffs anhängig ist. Weitere Entscheidungen stehen noch aus. bb

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