Pferd und Reiter
19.01.2012 -
Rechtliche Grundlagen für den Pferdekauf
Foto 1: 100 ausgewertete Kaufrechtsfälle aus der Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Sascha Brückner zeigen, welche Mängel von Pferdekäufern am häufigsten gerügt werden. Spitzenreiter der Streitigkeiten waren mit rund 80 % gesundheitliche Probleme. Lediglich 20 % der Streitigkeiten lagen Rittigkeits- oder charakterliche Defizite zugrunde.
Foto 2: Erwirbt ein Käufer das Pferd trotz bestehender Rittigkeitsdefizite, weil er sich beispielsweise zutraut, diese aufgrund seines reiterlichen Könnens zu beheben, kann er aufgrund dieser Kenntnis keine Sachmängelrechte durchsetzen. Fotos: Kathrin Werth
Praxistipps für Käufer und Verkäufer
Der Kauf oder Verkauf eines Pferdes ist nicht immer eine einfache Angelegenheit und sollte wohlbedacht sein. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, können wichtige Punkte in einem Pferdekaufvertrag geregelt werden, der es sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer ermöglicht, sich abzusichern. Dr. Sascha Brückner, Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Rechtsfragen rund um das Thema Pferd, gibt Praxistipps für Käufer und Verkäufer.
Früher wurde der Pferdekauf mit dem Handschlag besiegelt. Dies gilt auch heute noch verbreitet, ist jedoch nicht ratsam, denn ein schriftlicher Vertrag beweist, welche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen wurden. Mündliche Absprachen hingegen müssen in Streitfällen durch Zeugen belegt werden, was schwierig sein kann. Der auf Hippologisches und Tierärztehaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Sascha Brückner rät daher jedem Verkäufer, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen. Der Verkäufer kann Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen in den schriftlichen Kaufvertrag aufnehmen, soweit dies rechtlich zulässig ist und sich der Käufer darauf einlässt. Wenn sich beide Seiten insoweit ein Stück entgegenkommen, steht dem Vertragsabschluss nichts im Wege. Für den Verkäufer ist es sinnvoll, vor allem etwaige negative Eigenschaften des Pferdes in der Kaufvertragsurkunde aufzulisten. Hierbei kann es sich um erhebliche Vorerkrankungen handeln oder um Verdachtsmomente, die auf einen Mangel hindeuten (zum Beispiel vermehrte Gelenksfüllungen, Nasenausfluss, Husten). Denn soweit der Käufer derart informiert wird, stehen ihm grundsätzlich keine Sachmängelrechte zu. „Wird der Kauf nur mündlich abgeschlossen, ohne über Haftungsfragen mit dem Käufer eine Einigung zu erzielen, haftet der Verkäufer nach der vollen Strenge des Gesetzes. Dies ist wiederum vorteilhaft für den Käufer“, so der Lübecker Rechtsanwalt, der dem Käufer im Zweifel daher sogar rät, auf einen schriftlichen Kaufvertrag zu verzichten.
Musterverträge mit Risiken
Sind sich Verkäufer und Käufer einig, werden in vielen Fällen vorformulierte Verträge, sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen, verwendet. Oft stammen solche Musterkaufverträge aus dem Internet und beinhalten unwirksame Regelungen. „Fast keiner dieser Verträge hat im Hinblick auf die Haftungsbeschränkungen des Verkäufers einer gerichtlichen Überprüfung vollumfänglich Stand gehalten. Der Verkäufer haftet dann so strikt, wie es das Gesetz vorsieht“, sagt Brückner. Daher rät er, vorformulierte Verträge vom Anwalt des Vertrauens überprüfen und eventuell an spezielle Bedürfnisse anpassen zu lassen. Noch empfehlenswerter ist der Abschluss eines individuell ausgehandelten Vertrages, den Käufer und Verkäufer frei formuliert zu Papier bringen. Dieser versetzt den Verkäufer in die Lage, seine Haftung effektiver zu begrenzen, als es bei einem vorformulierten Mustervertrag der Fall ist. Zudem sind Käufer und Verkäufer dadurch geradezu gezwungen, sich über Inhalt und Umfang der Haftung auszutauschen, und wissen deshalb, worauf sie sich einlassen. Das Aufsetzen individueller Kaufverträge ist von jedem, zumindest nach einer kurzen rechtlichen Beratung, zu bewerkstelligen. Es gilt: Je einfacher und klarer ein Vertrag formuliert wird, desto sicherer ist er.
Sachmängel des Pferdes
Das vor kurzer Zeit gekaufte Pferd bezieht den neuen Stall. Pferd und Reiter lernen sich kennen, und plötzlich treten Probleme auf. Kein seltener Fall. 100 ausgewertete Kaufrechtsfälle aus der Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Sascha Brückner zeigen, welche Mängel von Pferdekäufern am häufigsten gerügt werden. Spitzenreiter der Streitigkeiten waren mit rund 80 % gesundheitliche Probleme; mehr als die Hälfte davon machten Erkrankungen des Bewegungsapparates aus. Lediglich 20 % der Streitigkeiten lagen Rittigkeits- oder charakterliche Defizite zugrunde. Die Gefahr für den Verkäufer, aufgrund dessen in die Haftung genommen zu werden, ist jedoch sehr gering. Denn ein Sachmangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. „Wie will man als Käufer beweisen, dass ein Rittigkeitsmangel zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn das Probereiten zur Zufriedenheit des Käufers verlief?“, gibt Brückner zu bedenken.
Erwirbt ein Käufer das Pferd trotz bestehender Rittigkeitsdefizite, weil er sich beispielsweise zutraut, diese aufgrund seines reiterlichen Könnens zu beheben, kann er aufgrund dieser Kenntnis keine Sachmängelrechte durchsetzen. Der Käufer kann Rittigkeitsmängel – Gleiches gilt im Übrigen für jeglichen charakterlichen Mangel – also nur dann Erfolg versprechend durchsetzen, wenn er sich auf folgende drei Behauptungen stützt, erklärt Brückner: „Zum Ersten muss ein exakt zu beschreibender Rittigkeitsmangel vorliegen. Dabei muss es sich zweitens um ein grundsätzliches Problem des Pferdes handeln, das schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Drittens darf dieser Mangel zum Zeitpunkt des Probereitens jedoch nicht entdeckt worden sein.“ Dem Leser wird an dieser Stelle klar, dass diese Argumentation kaum zu führen ist. Außerdem trägt der Käufer die Beweislast, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. „Meist scheitert diese Beweisführung des Käufers. So habe ich in meiner anwaltlichen Praxis noch keinen Fall erlebt, in dem der von uns vertretene Verkäufer infolge eines Rittigkeitsmangels rechtskräftig verurteilt worden ist“, sagt der Lübecker Rechtsanwalt.
Die Rechte des Käufers
Liegt ein Sachmangel des Pferdes vor, kann der Käufer das Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Hierunter versteht man entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Pferdes (Ersatzlieferung). Dabei spielt die Nacherfüllung beim Pferdekauf eine untergeordnete Rolle, da sie häufig unmöglich ist: Eine Nachbesserung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der Mangel behebbar ist, zum Beispiel durch eine tierärztliche Behandlung. „Lässt der Käufer den Mangel jedoch durch einen tierärztlichen Eingriff selbst beheben, ohne den Verkäufer vorher zur Beseitigung des Mangels aufgefordert zu haben, verliert er seine Rechte. Er kann also im Nachhinein keine Kostenübernahme vom Verkäufer verlangen, es sei denn, es liegt ein Notfall vor“, weiß Dr. Brückner. Häufig bieten findige Pferdehändler dem Käufer auch den Austausch gegen ein anderes Pferd an. Auf eine solche Ersatzlieferung muss sich der Käufer allerdings nicht einlassen. Erfahrungsgemäß ist das Ersatzpferd von geringerem Wert als das ursprünglich gekaufte Tier. Gleiches gilt, wenn es sich zwar um ein Pferd vergleichbarer Qualität handelt, dieses durch den Verkäufer aber nur gegen Zahlung eines Aufschlags angeboten wird. Ein Pferd ist eben nicht einfach austauschbar.
Kommt eine Nachbesserung nicht in Betracht, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Beim Rücktritt muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und dem Käufer sämtliche Kosten erstatten, die dieser für die ordnungsgemäße Versorgung des Pferdes aufgewendet hat. Dazu zählen Einstellungskosten, Hufschmied- und Tierarztkosten. Transportkosten, Beritt- und Unterrichtskosten werden beim Rücktritt nicht erstattet. Im Gegenzug hat der Käufer Nutzungsersatz zu leisten, sofern das Pferd trotz des Mangels genutzt werden konnte.
Bei durchschnittlich veranlagten Pferden entspricht die Höhe der Nutzung nach einer Faustformel den monatlichen Einstellungskosten des Pferdes. „Hat der Käufer den Rücktritt erklärt, ist er hieran gebunden und kann später nicht mehr eine Minderung einklagen. Er sollte sich also vorher genau überlegen, ob er das Pferd nicht lieber behalten und eine Minderung beanspruchen möchte“, so der abschließende Hinweis von Dr. Brückner.
Wie die anwaltliche Praxis zudem zeigt, ließen sich viele Probleme beim Pferdekauf vermeiden, wenn Käufer und Verkäufer noch mehr miteinander kommunizierten und sich nicht blind auf Verträge einließen, über deren Inhalte sie sich nicht im Klaren sind.
Melanie Kayser





