Agrarpolitik
19.02.2010 -
Nachgehakt
Drei Fragen an Klaus Dahmke, Öffentlichkeitsreferent des Bauernverbandes
Was bedeutet das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das am 1. März in Kraft tritt, für die Landwirte in Schleswig-Holstein? Klaus Dahmke: Das Gesetz nimmt uns künftig gerade während der Frühjahrsarbeitsspitze 14 Tage, in denen wir noch gut Knickpflege betreiben könnten. Dieses Jahr wird ja noch die alte Frist bis zum 15. März gewährt, aber der lange Winter, den wir jetzt erleben, zeigt uns, dass das Auf-den-Stock-Setzen bei hoher Schneelage sehr schwierig ist. Das kann künftig große Probleme bereiten. Weiterhin gestattet ist allerdings auch außerhalb der Fristen das seitliche Aufputzen des Knicks nach der Ernte. Das begrüßen wir, das ist wichtig für die Landwirte.
Wie bewerten Sie es, dass die Regelungen jetzt einheitlich für die gesamte Bundesrepublik gelten? Das Gesetz gilt vom Bodensee bis zur dänischen Grenze, doch die Natur ist nicht einheitlich in Deutschland. Im Süden beginnt die Vegetation etwa 14 Tage früher – Stichwort Mandelblüte. Die Bundesländer haben nicht mehr die Möglichkeit, die Regelungen zeitlich anzupassen.
Finden Sie, dass die Ausnahmen beim Gehölzschnitt außerhalb der Fristen nicht klar genug definiert sind? Für private Grundstücksbesitzer mag es auch in Schleswig-Holstein Klärungsbedarf geben, für die Landwirtschaft sehe ich dies nicht so. Die Fristen sind klar, das Aufputzen der Knicks ist erlaubt. Ausnahmen wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit wird der Landwirt nicht gewährt bekommen. Es obliegt eher den Gemeinden, Kreisverwaltungen oder Verkehrsbehörden, diese Ausnahmen an öffentlichen Verkehrswegen zu beantragen und dann entsprechende Schnittmaßnahmen einzuleiten.
Die Fragen stellte Tonio Keller





